stichtag ist der 01.01.2015.
das vorbringen der klagenden partei wird bestritten und dazu vorgebracht wie folgt :
das bei der beklagten partei durchgeführte verfahren hat ergeben , dass die klagende partei im beobachtungszeitraum gemäss § 255 Abs 2 ASVG nicht überwiegend in erlernten ( angelernten ) berufen tätig war . sie ist in folge ihres körperlichen oder geistigen zustandes nicht ausser stande , durch eine tätigkeit , die auf dem allgemeinen arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihr unter billiger berücksichtigung der von ihr ausgeübten tätigkeiten zugemutet werden kann , wenigstens die hälfte des entgeltes zu erwerben , das ein körperlich und geistig gesunder versicherter regelmässig durch eine solche tätigkeit zu erzielen pflegt .