Schmerzensgeldanspruchbei Arbeitsunfall?Im Falle eines Arbeitsunfalls haftet grundsätzlich nicht der Arbeitgeber, sondernallenfalls die für den Arbeitgeber eintretende Unfallversicherung.Nach dem ASVG – Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – haftet der Arbeitgeber,wie auch sein Aufseher, nicht – bzw. nur bei vorsätzlicher Schädigung – fürKörperverletzungen im Zuge eines Arbeitsunfalls. Das ASVG sieht im § 213 a ASVGnur einen Anspruch aufIntegritätsabgeltungvor. Darauf hat ein verletzter Arbeitnehmer aber nur dann einen Anspruch, wenn derArbeitsunfall einerseits(a) durch grobe fahrlässige Verletzung einer Arbeitnehmerschutzbestimmungverursacht wurde und andererseits(b) zu einer erheblichen und dauernden Beeinträchtigung der körperlichen undgeistigen Integrität geführt hat.Von grober Fahrlässigkeit spricht man im Sinne der ständigen Judikatur nur dann,wenn der Arbeitsunfall durch ein auffallend sorgloses Verhalten herbeigeführt wurde;das heißt wenn eine ungewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einerSorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des Schadens nicht nur für möglich, sondernals sehr wahrscheinlich erscheinen lässt.Die Unfallversicherung gewährt dabei keinesfalls Schmerzensgeld im herkömmlichenSinne. Dieser Anspruch auf Integritätsabgeltung ist also mit einem klassischenAnspruch auf Schmerzensgeld nicht vergleichbar.Im Einzelfalle empfiehlt es sich nähere Informationen und Beratung beimRechtsanwalt einzuholen um abzuklären, ob bzw. welcher Anspruch gegen wen undaus welchem Rechtsgrund allenfalls geltend gemacht werden kann?Für nähere Informationen hinsichtlich der Rechtsfrage einesSchmerzensgeldanspruchs beim Arbeitsunfall und allen sonstigenSchadenersatzansprüchen oder sonstigen Rechtsfrage stehe ich Ihnen jederzeitgerne gegen vorherige Terminvereinbarung unter der Rufnummer 07752/26 8 72persönlich zur Verfügung.Anmerken darf ich an dieser Stelle, dass die Erstberatung - eine allgemeineInformationserteilung – für Sie stets kostenlos ist.Ried im Innkreis, am 18.03.2011 Mag. Josef Wimmer
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