Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen,sind gleichzeitig und vor der Verhandlung
zur Hauptsache vorzubringen.
Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die verzichtet werden kann, sind nur zuzulassen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt wird