7Zu diesem Zweck bevollmächtigt die Verkäuferin die Käufer, mit dem Recht Untervollmachtzu erteilen, unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB auch bereits vorEigentumsumschreibung Grundpfandrechte zugunsten der deutschen Kredit- undVersicherungsaufsicht unterliegenden Gläubigern bis zur Höhe von EUR ………………nebstZinsen von bis zu 20 % jährliche seit Bestellung und einmaliger Nebenleistung bis zu 10 %zur Eintragung in das Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen und dabei in Ansehungder Grundpfandrechte den jeweiligen Eigentümer dinglich der sofortigenZwangsvollstreckung zu unterwerfen sowie Zweckbestimmungserklärungen im Rahmen dernachstehenden Einschränkungen abzugeben.Die Mitwirkungspflicht und das Recht, von der Vollmacht Gebrauch zu machen, besteht nur,wenn in der Grundschuldbestellungsurkunde folgende von den Beteiligten bereits jetztgetroffene Bestimmungen wiedergegeben werden:a) SicherungsabredeDie Grundschuldgläubigerin darf die Grundschuld nur insoweit als Sicherheitverwerten oder behalten, als sie tatsächlich Zahlungen mit Tilgungswirkung auf die Kaufpreisschuld der Käufer geleistet hat. Alle weiteren Zweckbestimmungserklärungen, Sicherungs- und Verwertungsvereinbarungen innerhalb oder außerhalb dieser Urkunde gelten erst, nachdem der Kaufpreis vollständig bezahlt ist, in jedem Fall ab Eigentumsumschreibung. Ab diesem Zeitpunktgelten sie für und gegen die Käufer als neuen Sicherungsgeber.b) ZahlungsanweisungSoweit der Kaufpreis nicht zur Freistellung des verkauften Grundbesitzes von eingetragenen Belastungen zu verwenden ist, sind Zahlungen gemäß a) zu leistenauf das von den Käufern angebende Konto.c) Persönliche Zahlungspflichten, KostenDie Verkäuferin übernimmt im Zusammenhang mit der Grundschuldbestellungkeinerlei persönliche Zahlungspflichten. Die Käufer verpflichten sich, der Verkäuferinvon allen Kosten und sonstigen Folgen der Grundschuldbestellung freizustellen.d) Fortbestand der GrundschuldDie bestellte Grundschuld darf auch nach der Eigentumsumschreibung auf die Käuferbestehen bleiben. Alle Eigentümerrechte und Rückgewehransprüche, die mit ihr zutun haben, werden hiermit mit Wirkung ab Zahlung des Kaufpreises, in jedem Fall ab
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