1Dem Programmausschuss gehören vier prüfungsberechtigte Mitglieder an, die dem
hauptberuflichen wissenschaftlichen Personal oder der Hochschullehrergruppe angehören,
ferner mit beratender Stimme ein Mitglied der Gruppe der Doktorandinnen oder
Doktoranden. 2Wenigstens zwei Mitglieder müssen der Professorengruppe angehören. 3Die
Mitglieder werden durch den Fakultätsrat der Fakultät für Geowissenschaften und
Geographie eingesetzt. 4Die Amtszeit der prüfungsberechtigten Mitglieder beträgt zwei
Jahre, die des promovierenden Mitglieds ein Jahr. 5Wiederbestellung ist möglich. 6Der
Programmausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder
anwesend sind.