Der Ausbildende verpflichtet sich,
(1). dafür zu sorgen, dass alle Fertigkeiten und Kenntnisse, die zum Erreichen des Ausbildungszieles nach der Ausbildungsordnung erforderlich sind, und die Ausbildung nach den beigefügten Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufs so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann;
(2). selbst auszubilden oder einen persönlich und fachlich geeigneten Ausbilder zu beauftragen und diesen dem Auszubildenden bekanntzugeben;
(3) dem Auszubildenden kostenlos die Anschauungsmittel zur Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung in der Ausbildungsstätte und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen , auch soweit solche nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses uns in zeitlichem Zusammenhang damit stattfinden, erforderlich sind;